(1) Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst
- 1.
eine fachtheoretische Ausbildung von acht Monaten Dauer und
- 2.
eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten Dauer.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung ist in zwei Ausbildungsteilabschnitte aufgeteilt. Der erste Ausbildungsteilabschnitt dauert drei Monate. Er soll möglichst bald nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst beginnen. Der zweite Ausbildungsteilabschnitt dauert fünf Monate. Er kann geteilt werden, wobei drei Monate der Laufbahnprüfung unmittelbar vorangehen sollen.
(3) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und der Ausbildungsteilabschnitte kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.
(4) Die Beamtin oder der Beamte legt zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahnprüfung ab.