(1) Nach Beendigung des ersten und des zweiten Ausbildungsteilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung nehmen die Lehrenden jeweils Teilbeurteilungen der Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach den Mustern der Anlagen 3 und 4 vor.
(2) Aus den beiden Teilbeurteilungen wird die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. Hierzu werden die Durchschnittsnotenpunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, multipliziert. Die sich daraus ergebende Summe wird durch acht geteilt.
(3) Der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung wird die Note für die fachtheoretische Ausbildung zugeordnet.
(4) Die Teilbeurteilungen und die abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.