(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Die Laufbahnprüfung ist auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen.