(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus
- 1.
dem 10-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und
- 2.
dem 30-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung.
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils der Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind,
- 2.
in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und
- 3.
die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt.
(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest.