(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann sich auf die Fächer der Anlage 11 Nummer 1 bis 7 erstrecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.
(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsausschuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbereitung erfordert.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung. Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(5) Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfung dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der Regel 45 bis 60 Minuten.
(6) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden nach dem Muster der Anlage 18 durch den Prüfungsausschuss bewertet und dokumentiert. Das Ergebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken.
(7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.