(1) Die inhaltliche Gestaltung der Einführung beim Aufstieg vom gehobenen Steuerverwaltungsdienst in den höheren Steuerverwaltungsdienst richtet sich nach Landesrecht.
(2) Die Einführung in den höheren Steuerverwaltungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.