Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO) § 90Beteiligung der Personalvertretungen
Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.