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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO)
Anlage 16 (zu § 66 Absatz 1)
Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1953 - 1954)
Der Prüfungsausschuss   
 
bei 
 
Herrn/Frau
 
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
     
über
die Amtsleitung des Finanzamtes
 
  
 
         
 I.Leistungen bis zur Zwischenprüfung 
  Durchschnittsnotenpunktzahl aus Anlage 12  (1)   
  Durchschnittsnotenpunktzahl x 10    (A) 
     (1) x 10 
 II.PrüfungsfachNotenpunktzahl 
         
  Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht)
      
  Steuern vom Einkommen und Ertrag      
  Umsatzsteuer      
  Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen      
  Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht      
  Summe der Notenpunktzahlen      
  Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
  (2)   
  Durchschnittsnotenpunktzahl x 30    (B) 
     (2) x 30 
 Endnotenpunktzahl      
       
    A + B  
 Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4 StBAPO):
Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO)
      
         
 
Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden):
Sie haben die Zwischenprüfung bestanden.
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden.
Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl von ______ und die Prüfungsgesamtnote ______ (§ 65 Absatz 2 und 4 StBAPO).
 
Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Sie haben nur in ______ Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
 
Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Prüfung):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Sie haben in der Zwischenprüfung nicht die geforderte Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht (§ 65 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
 
Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endnotenpunktzahl):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl nach § 65 Absatz 2 StBAPO von ______. Die von Ihnen erreichte Endnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Endnotenpunktzahl von mindestens 200 (§ 65 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
 
   
 Ort, Datum 
   
 Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
 
   
 Unterschrift 
 
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

Fußnote

Textvorschlag B Satz 3, Textvorschlag C Satz 3 und Textvorschlag D Satz 5 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)