(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
- 1.
die Namen der anwesenden Personen,
- 2.
für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,
- 3.
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
- 4.
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
- 5.
besondere Vorkommnisse.
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.