(1) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen.
(2) Die Urkunde enthält
- 1.
die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer,
- 2.
Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde,
- 3.
die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen,
- 4.
Ort und Datum der Verleihung,
- 5.
Dienstsiegel und
- 6.
Unterschrift.
(3) (weggefallen)