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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr
Art 2 

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.