(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, Lohnsteuerhilfevereine oder Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung,
- 2.
die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
- 3.
die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
- 4.
die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,
- 5.
Maßnahmen der Aufsichtsbehörden über Lohnsteuerhilfevereine oder
- 6.
eine Untersagung nach § 3f oder § 7 Absatz 1.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
- 1.
soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
- 2.
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.