(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
- 1.
der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,
- 2.
die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,
- 3.
mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und
- 4.
der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.