(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über
- 1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und
- 2.
die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.
(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.