(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
- 1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
- a)
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- b)
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 2.
Berufsausübungsgesellschaften, wenn
- a)
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- b)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 3.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.