- 1.
- die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, 
- 2.
- die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 
- 3.
- die Generalbevollmächtigten, 
- 4.
- die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie 
- 5.
- nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.