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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 4
Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren
Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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