Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
- 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.
Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.