zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten (Steuerdaten-Abrufverordnung - StDAV)
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular