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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)
§ 4
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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