1 | Arbeitsprozesse organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und durchführen - b)
Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse beachten - c)
Posteingang und -ausgang bearbeiten - d)
Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbesondere betriebliches Dokumentenmanagementsystem nutzen - e)
Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachen - f)
Korrespondenz selbstständig erfassen - g)
berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und nutzen, Fachbegriffe, auch in einer Fremdsprache, anwenden - h)
Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betrieblichen Vorgaben zur Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen einhalten - i)
Arbeitsprozesse bewerten und reflektieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen - j)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen - k)
Präsentationstechniken, insbesondere durch den Einsatz digitaler Medien, mandantinnen- und mandantenorientiert einsetzen
| 9 | |
| | - l)
die Gegenstandswerte für die laufende monatliche Buchhaltung und für Lohnabrechnungen sowie für die jährlichen Abschlussarbeiten und Steuererklärungen ermitteln - m)
Honorarrechnungen für Mandantinnen und Mandanten vorbereiten - n)
Honorarrechnungen gegenüber Mandantinnen und Mandanten erläutern
| | 2 |
2 | Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einhalten - b)
Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht einhalten und von den Buchführungspflichten unterscheiden - c)
unter Beachtung von Kontenrahmen und Steuertaxonomien Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle wirtschaftlich und rechtlich beurteilen und buchen sowie Konten abstimmen und abschließen - d)
Nebenbücher, insbesondere Anlagenverzeichnisse, erstellen und pflegen
| 10 | |
| | - e)
Übernahme digitaler Daten prüfen, Schnittstellen nutzen sowie Belege digital oder analog verarbeiten - f)
Daten und Konten auf Plausibilität und Konsistenz prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - g)
Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammenhang mit der Buchführung erstellen und übermitteln - h)
Auswertungen situations- und mandatsbezogen erstellen
| | 15 |
3 | Entgeltabrechnungen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen beschaffen, rechtlich und sachlich prüfen sowie pflegen - b)
bei der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften einhalten - c)
bei der Entgeltabrechnung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beurteilen sowie Möglichkeiten zur Lohnsteuerermäßigung aufzeigen - d)
Entgeltabrechnungen erstellen und prüfen
| 8 | |
| | - e)
Entgeltabrechnungen in die Buchführung übertragen und verarbeiten - f)
Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung digital erstellen und übermitteln - g)
Auswertungen aus dem Entgeltabrechnungssystem situations- und mandatsbezogen erstellen - h)
an der mandatsbezogenen Beratung mitwirken
| | 11 |
4 | Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und steuerrechtliche Vorschriften, einhalten - b)
Eröffnungsbilanz erstellen, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für den Jahresabschluss aus der Buchführung entwickeln - c)
die Auswirkungen unterschiedlicher Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz bei der Erstellung der Jahresabschlüsse berücksichtigen - d)
Unterschiede und Auswirkungen der Gesellschaftsformen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen berücksichtigen - e)
Jahresabschlüsse mit ihren jeweiligen Bestandteilen erstellen und digital übermitteln - f)
Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrechnung prüfen, Gewinn ermitteln und Einnahmenüberschussrechnung erstellen - g)
Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Jahresabschluss sowie Einnahmenüberschussrechnung der Mandantin oder dem Mandanten gegenüber erläutern
| | 25 |
5 | Die Beratung von Mandantinnen und Mandanten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezogen auswählen, auf Plausibilität prüfen und Positionen gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläutern - b)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und im Rahmen innerer und äußerer Betriebsvergleiche auswerten, Mandantinnen und Mandanten informieren
| 5 | |
| | - c)
Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln, Mandantinnen und Mandanten informieren - d)
Möglichkeiten der Finanzierung, insbesondere der Eigen- und Fremdfinanzierung sowie der Außen- und Innenfinanzierung, gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläutern - e)
Kennzahlen mandatsbezogen überwachen und bei Veränderungen Mandantinnen und Mandanten informieren
| | 10 |
6 | Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhalten, insbesondere Rechte und Pflichten der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren einordnen - b)
Mandantinnen und Mandanten über Vorschriften der Entstehung und der Festsetzung der Steuer sowie deren Fälligkeit informieren und auf Gesetzesverstöße hinweisen - c)
Einspruchsfrist und Festsetzungsverjährungsfrist berechnen und beachten - d)
Anträge auf Fristverlängerung entwerfen - e)
Anspruchsvoraussetzungen auf Stundung prüfen und Anträge vorbereiten - f)
Verwaltungsakte prüfen, insbesondere Steuerbescheid mit Steuererklärung abgleichen - g)
Zulässigkeit und Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens prüfen, Mandantinnen und Mandanten über Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit informieren - h)
Einsprüche und Anträge bezüglich Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden entwerfen - i)
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Erlass entwerfen
| | 13 |
7 | Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
steuerrechtliche Vorschriften einhalten - b)
steuerrechtliche Sachverhalte und Bemessungsgrundlagen ermitteln, digitale Daten bei Finanzbehörden abrufen und überprüfen - c)
Steuerpflicht prüfen - d)
Einkommensteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln
| 10 | |
| | - e)
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erstellen - f)
Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzsteuerverprobungen durchführen - g)
Gewerbesteuererklärungen, einschließlich Zerlegungserklärungen, erstellen - h)
Körperschaftsteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln, Körperschaftsteuertarife anwenden
| |
15 |
| | - i)
Anträge, insbesondere auf Lohnsteuerermäßigung, vorbereiten - j)
digitale Übertragung an die Finanzbehörden veranlassen
| | |
8 | Mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
situations- und adressatengerecht sowie zielorientiert kommunizieren, Wertschätzung, Respekt und Vertrauen, auch im Hinblick auf soziokulturelle Unterschiede, als Grundlage erfolgreichen Handelns berücksichtigen - b)
Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragen - c)
betriebliche Kommunikationsregeln, insbesondere im Umgang mit Mandantinnen und Mandanten und Finanzbehörden beachten, Kommunikationskanäle auswählen und verwenden - d)
Informationen einholen und Anliegen aufnehmen, auch in einer Fremdsprache - e)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Ergebnisse abstimmen, dokumentieren und auswerten
| 8 | |