zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 152
Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular