zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 56e
Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular