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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Art 291
Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.
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