(1) Strafgerichtliche Urteile, die aufgrund der folgenden Vorschriften nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, werden aufgehoben:
- 1.
aufgrund des § 219a des Strafgesetzbuches
- a)
in der vom 16. Juni 1993 bis einschließlich 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
- b)
in der vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 28. März 2019 geltenden Fassung,
- c)
in der vom 29. März 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung oder
- d)
in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie
- 2.
aufgrund des § 219b des Strafgesetzbuches in der vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 15. Juni 1993 geltenden Fassung.
(2) Die Verfahren, die den in Absatz 1 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.