Gesetz zu dem Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg" Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.