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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
Art 1 

Dem in Luxemburg am 19. Dezember 1984 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Das in Artikel 4 des Vertrags genannte Grenzurkundenwerk sowie die in Artikel 2 Abs. 2 genannten Anlagen 1 bis 4 zu diesem Vertrag liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv), beim Rheinland-Pfälzischen Minister des Innern und für Sport in Mainz, beim Saarländischen Minister des Innern in Saarbrücken, bei der Bezirksregierung Trier in Trier sowie beim Katasteramt Trier zur Einsicht bereit.