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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz)
§ 13 Stiftungsvermögen

(1) In eine Stiftung können alle Arten von Vermögenswerten und Gegenstände eingebracht werden. Insbesondere können finanzielle Mittel, Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen, Kunstwerke und Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen Stiftungseigentum darstellen.
(2) Die Erträgnisse der Stiftungen können sich aus den Anlagen des Stiftungsvermögens, daneben aus Spenden, Zuwendungen sowie aus Leistungsentgelten ergeben.