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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz)
§ 15 Genehmigung

(1) Die Genehmigung einer Stiftung wird durch die Stiftungsbehörde erteilt.
(2) Die Genehmigung darf nicht unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
(3) Eine Ausfertigung der Stiftungsurkunde, der Satzung und Genehmigung sind bei der Stiftungsbehörde zu hinterlegen.