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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz)
§ 17 Bekanntgabe der Entscheidung und Widerruf

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Versagung der Genehmigung ist zu begründen. Die Genehmigung, der Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung und der Stiftungszweck sind in das Stiftungsverzeichnis einzutragen.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn das Stiftungsgeschäft unwirksam ist oder mit Erfolg angefochten wird. Der Widerruf ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.