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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz)
§ 29
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
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