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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)
§ 10 Beirat

Der Beirat berät die Organe der Stiftung in fachlichen Belangen. Seine Mitglieder sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von in- und ausländischen Sachverständigen zu berufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Das Nähere regelt die Satzung.