(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über
- 1.
Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,
- 2.
Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,
- 3.
Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,
- 4.
die Zahlweise,
- 5.
Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,
- 6.
Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,
- 7.
Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,
- 8.
Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,
- 9.
die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,
- 10.
Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.