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Verordnung über die Erreichung der Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz (Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung - StipHV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

StipHV

Ausfertigungsdatum: 29.11.2011

Vollzitat:

"Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2015 I 1167

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2012 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 29.11.2011 I 2450 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.1.2012 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Jährliche Höchstgrenze

Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt
1.
für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,
2.
ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule.
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach § 1 entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium.
(2) Hat eine Hochschule nicht genügend private Mittel eingeworben, um die jeweils gültige Höchstgrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei bleibende Stipendienkontingent innerhalb des Bundeslandes auf andere Hochschulen (Begünstigte) übertragen. Als Begünstigte nach Satz 1 kommen solche Hochschulen in Betracht, die mit den von ihnen eingeworbenen Mitteln mehr Stipendien vergeben können, als ihnen nach der jeweils geltenden Höchstgrenze zustehen. Die Landesbehörde strebt dabei eine Verteilung an, die im Verhältnis zu der Studierendenzahl der begünstigten Hochschulen steht.
(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien darf an den begünstigten Hochschulen die Höchstgrenze des § 11 Absatz 4 Satz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes nicht überschritten werden.