Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV)
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)
Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz gleitende Mittelwerte für Stickstoff und Phosphor

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 3956)

Tabelle 1
Erfassung der Hintergrunddaten für die dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz
1.Eindeutige Bezeichnung des Betriebs: 
2.Beginn des ersten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres: 
3.Ende des letzten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres: 
4.Datum der Erstellung: 


Tabelle 2
Betriebliche Stoffstrombilanz im Durchschnitt mehrerer aufeinanderfolgender Jahre nach Anlage 2
     Stickstoff
in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar01
Phosphor / Phosphat
(Nährstoff unterstreichen)
in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar01
  Bezugsjahr1 LF (ha)GVZufuhrAbgabeDifferenz2 Zulässiger
Bilanzwert3
ZufuhrAbgabeDifferenz2
1.1. Bezugsjahr          
2.2. Bezugsjahr          
3.3. Bezugsjahr          
4.Betriebsdurchschnitt          
01
Zutreffendes unterstreichen.
1
Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegtes Bezugsjahr.
2
Differenz im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr in Kilogramm.
3
175 kg N je Hektar oder Wert aus Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 9.