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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 133 Ladung

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.