zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 169a
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular