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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 221
Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
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