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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.