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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 225
Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
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