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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 236
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
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