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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 255 Protokollierung der Verlesung

In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.