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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.