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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 291
Bekanntmachung der Beschlagnahme
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
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