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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 321
Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
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