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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 326
Schlussvorträge
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
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