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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.