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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.