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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 89
Umfang der Leichenöffnung
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
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