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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 89 Umfang der Leichenöffnung

Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.