Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Absatz 1 die Berme, das Asphaltdeckwerk oder eine Buhne befährt,
- 2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.