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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk (Straßenbauermeisterverordnung - StrbauMstrV)
§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.
(3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere
1.
Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge,
2.
künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine,
3.
Absteckungen und Höhenmessungen,
4.
Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und
5.
Baustellensicherungen,
als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere
1.
Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie
2.
Baugrubensicherungen
in Betracht.
(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.