(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.
(3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere
- 1.
Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge,
- 2.
künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine,
- 3.
Absteckungen und Höhenmessungen,
- 4.
Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und
- 5.
Baustellensicherungen,
als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere
- 1.
Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie
- 2.
Baugrubensicherungen
in Betracht.
(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.